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Downloads

Bereits hier können Sie sich, falls erforderlich, die aktuellen Vordrucke für die Beantragung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe herunterladen, ausfüllen und ausdrucken. Bitte beachten Sie auch die Ausfüllhinweise.


Gerne sind meine Mitarbeiterinnen oder ich Ihnen auch beim Ausfüllen behilflich.

 

Selbstverständlich erhalten Sie den Vordruck auch direkt bei mir in der Kanzlei.

 


Ferner habe ich hier für Sie den Fragebogen zum Versorgungsausgleich bereitgestellt. Im Falle einer Scheidung ist der Versorgungsausgleich grundsätzlich immer durzuführen und der Vordruck bei Gericht ausgefüllt einzureichen.

 

 

Zum Öffnen der Vordrucke benötigen Sie den "Adobe Acrobat Reader". Diesen können Sie hier herunterladen

 

Beratungshilfe
Sehen Sie sich aufgrund Ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage, die Kosten für rechtliche Hilfe zu tragen, haben Sie eventuell Anspruch auf Beratungshilfe. Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Sie besteht in Beratung und, falls erforderlich, in außergerichtlicher Vertretung, also beispielsweise Schreiben an den Gegner oder mündliche Verhandlungen mit diesem. Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten des Zivilrechts einschließlich des Arbeitsrecht, des Verwaltungsrechts, des Verfassungsrechts und des Sozialrechts. In Sachen des Strafrechts und der Ordnungswidrigkeiten wird nur Beratung gewährt, jedoch keine Vertretung oder Verteidigung.

 

Notwendig für die Beratungshilfe ist ein Beratungsschein. Die Bewilligung von Beratungshilfe muss beantragt werden. Dies geschieht schriftlich oder mündlich entweder bei der Rechtsantragstelle des für den Wohnsitz des Rechtssuchenden zuständigen Amtsgerichtes oder über den Rechtsanwalt.

 

Wenn Beratungshilfe gewährt wird, erhält der Ratsuchende einen Beratungsschein. Mit diesen kann er einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen. Dieser ist jedoch berechtigt, vom Ratsuchenden eine Bearbeitungsgebühr von 15 EUR zzgl. Mehrwertsteuer zu verlangen. Weitere Ansprüche stehen dem Rechtsanwalt nicht zu. Der Rechtsanwalt macht die übrigen Gebühren gegenüber der Staatskasse geltend.


Der Rechtssuchende kann auch unmittelbar einen Rechtsanwalt aufsuchen. Der Rechtsanwalt stellt dann den Antrag auf Beratungshilfe direkt für den Rechtssuchenden beim jeweiligen Amtsgericht. Dazu finden Sie unten auf dieser Seite einen für Sie bereit gestellten Download des Antragsformulars.

 

Prozesskostenhilfe
Geldmangel soll Sie nicht daran hindern, Ihr Recht vor Gericht zu erstreiten. Die Prozesskostenhilfe bietet deshalb Personen mit niedrigem Einkommen finanzielle Unterstützung, um vor Gerichts ihr Recht durchzusetzen oder sich gegenüber vermeintlichen Forderungen eines anderen zu verteidigen.


Voraussetzung zur Gewährung der Prozesskostenhilfe sind hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung sowie schwache wirtschaftliche Verhältnisse. Prozesskostenhilfe (PKH) bedeutet nur, dass man von der Vorauszahlung von Gerichtskosten und Zeugenauslagen befreit ist und dass die Gerichtskasse die Kosten des eigenen Anwalts zahlt, sie bedeutet nicht die Übernahme der Anwaltskosten der Gegenseite, wenn Sie sich nach der späteren Kostenentscheidung an diesen beteiligen müssen. Eine solche Beteiligung an den Kosten der Gegenseite erfolgt typischerweise bei teilweisem oder vollem Prozessverlust.

 

Im Arbeitsrecht dagegen hat in 1. Instanz - unabhängig von den Erfolgsaussichten oder einem Prozessgewinn - die Partei ihre Rechtsanwaltskosten immer selbst zu tragen. Etwas anderes gilt ebenso für familienrechtliche Verfahren, insbesondere für das Scheidungsverfahren. Auch hier trägt in der Regel jede Partei ihre Kosten selbst. Eine Besonderheit gilt im Sozialrecht. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, wird grundsätzlich ein Rechtsanwalt beigeordnet.

 

Sofern Sie Beratungs- oder Prozesskostenhilfe benötigen, zögern Sie bitte nicht mich oder meine Mitarbeterinnen hierauf anzusprechen